Umtausch, Reklamation und Garantie sind häufig Begriffe, die vom Käufer einer Ware nicht verstanden werden und daher zum Streit mit dem Verkäufer führen können. Dabei sollte klar sein: Bei einem Kauf ist generell kein Umtausch vorgesehen, wenn die Ware dem Käufer aus irgendeinem Grund später nicht mehr gefallen sollte.
Erkennt hingegen der Käufer nach dem Kauf einen Mangel an der Ware, ist beispielsweise eine Nutzungsmöglichkeit mehr gegeben, dann hat er das Recht, diesen Mangel beheben zu lassen. Hierzu muss er eine Reklamation gegenüber dem Verkäufer vornehmen. Dieser muss dann den Mangel abstellen. Dies kann beispielsweise durch einen Umtausch (Tausch gegen eine neue mangelfreie Ware) geschehen, es gibt aber auch andere Möglichkeiten.
Umtausch von Waren nach Nichtgefallen
Dass der Umtausch nach Nichtgefallen in vielen Fällen üblich und möglich ist, hängt damit zusammen, dass viele Kaufhäuser aus Marketing-Gesichtspunkten ein generelles Umtauschrecht (auch bei Nichtgefallen) gewähren. Vom Bürgerlichen Gesetzbuch her gesehen ist das aber nicht der Standardfall. Denn dort ist geregelt, dass nach dem Kauf einer fehlerfreien Ware, der Käufer kein Recht auf Umtausch hat.
Dieses Recht muss der Verkäufer ihm gewähren, beispielsweise in dem in der Werbung oder in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen auf dieses Umtauschrecht hinweist. Auch ist es denkbar, dass im Einzelfall ein Umtausch vereinbart werden kann. Beispielsweise verlangt der Käufer dies, um zu Hause eine bestimmte Ware zu testen. Auch hier kann wirksam ein Umtauschrecht vereinbart werden, allerdings sollte man als Käufer darauf achten, dass man dies auch später belegen kann.
Gesetzliches Umtauschrecht von Waren
Ein gesetzliches Umtauschrecht von 2 Wochen hat man bei einem Online-Einkauf; dies gilt auch bei Käufen über Online-Marktplätze, wenn man von einem Händler kauft.
Anders als der Umtausch ist die Reklamation zu sehen. Diese ist aber nur bei Mängeln der ausgelieferten Ware möglich. So könnte sich herausstellen, dass eine Bohrmaschine zwar gut Holz bohrt, aber nicht für massives Mauerwerk taugt. Stellt man diesen Mangel fest, dann muss man unmittelbar nach Feststellung des Mangels diesen reklamieren und den Verkäufer auffordern, den Mangel zu beheben. Dieser ist für die Abstellung des Mangels zuständig, ein Verweis an den Hersteller ist nicht korrekt. Wie er dann den Mangel abstellt, ist seine Sache. Er braucht die Ware nicht umzutauschen, sondern kann sie auch reparieren.
Fazit
Generell gilt in Deutschland eine Garantie auf die Funktionsfähigkeit von technischen Geräten für zwei Jahre. Wenn es die Bohrmaschinen irgendwann überhaupt nicht mehr bohrt und dies nicht durch den Käufer verursacht ist, dann hat dieser einen Garantieanspruch auch gegenüber dem Verkäufer. Dieser muss dann für die korrekte Funktionsfähigkeit der Ware sorgen.